In dieser fortgesetzten respektive zweiten Einvernahme machte B.________ stark selbstbelastende Aussagen. B.________ wurde vorläufig festgenommen (pag. 54). Am Tag darauf, am 30. Dezember 2011, wurde er in Biel der Staatsanwaltschaft zugeführt. Es folgte eine Hafteröffnungseinvernahme, bei der sein amtlicher Verteidiger anwesend war (pag. 58 ff.). Dabei bestätigte er pauschal die bei der Polizei gemachten Aussagen und machte ergänzende Angaben. Vom 30. Dezember 2011 datiert auch die Eröffnungsverfügungen in der Strafsache gegen B._____