SR 741.01) wird genannt (pag. 1938). Die vorgeworfenen Handlungen werden umschrieben, ebenso deren Folgen in Form einer erhöht abstrakten bzw. einer konkreten Gefährdung (pag. 1937 f.). Eine effektive Verteidigung war problemlos möglich. Es obliegt dem Gericht zu würdigen, ob der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist. Der Anklagegrundsatz wurde vorliegend nicht verletzt.