Eine effektive Verteidigung war gewährleistet. Das Gericht hat den in der Anklageschrift enthaltenen Sachverhalt einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen. Kommt es zu einem leicht abweichenden Schluss, führt dies nicht dazu, dass die Anklageschrift ungenügend wäre. Der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung ist ebenfalls hinreichend in der Anklageschrift enthalten. Die Bestimmung von Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung; aSVG; SR 741.01) wird genannt (pag.