13 Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2012 wurde B.________ mit dem Vorwurf aufgrund der Aussage von Q.________, er habe A.________ nicht Überholen lassen wollen, konfrontiert (pag. 863 Z. 65 ff.). Der zentrale Vorwurf an B.________, er habe unter anderem durch sein Fahrverhalten während des Überholmanövers von A.________ ihm gegenüber den tödlichen Unfall mitverursacht, war Thema der Untersuchung und ging klar aus der Anklageschrift hervor. Eine effektive Verteidigung war gewährleistet.