Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen). In der Anklageschrift vom 12. Dezember 2014 ist zwar nicht ausdrücklich die Rede davon, dass B.________ die Lücke zum vor ihm fahrenden roten Fahrzeug durch seine Beschleunigung geschlossen hätte. Immerhin heisst es aber, dass durch das Verhalten von B.________ (pag. 1936): (…) nahm auch die Wahrscheinlichkeit und damit die Gefahr rapid zu, dass A.________ nicht mehr rechtzeitig wieder einbiegen konnte.