Dem Gericht ist es zwar untersagt, über den Anklagevorwurf hinauszugehen. Es darf den angeklagten Sachverhalt jedoch ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes in eigenen Worten formulieren und einzelne Vorwürfe als nicht bewiesen erachten. Es dürfen keine überspitzt formalistischen Anforderungen an die Anklageschrift gestellt werden. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_799/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).