Eventualiter sei Dr. Z.________ als sachverständiger Zeuge einzuvernehmen (pag. 3091 12 f.). Mit Beschluss vom 1. März 2017 erkannte die Kammer das Gutachten zu den Akten, verzichtete jedoch auf eine Anhörung des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 3113 ff.). Von Amtes wegen wurden je ein aktueller Strafregisterauszug und ein Leumundsbericht über die beiden Beschuldigten eingeholt (pag. 3040 ff. und pag. 3076 ff.).