__ AG vom 23. Februar 2017 zu den Akten. Anlässlich der Berufungsverhandlung übergab er der Kammer zusätzlich einem ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. W.________ vom 2. März 2017, den die Kammer zu den Akten erkannte (pag. 3139). Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 übermittelte Rechtanwalt D.________ der Kammer ein Gutachten vom 26. Februar 2017 des Dr. Z.________, Sachverständiger für die Rekonstruktion von Verkehrsunfällen. Zur fachkundigen Erläuterung der auf den USB-Sticks enthaltenen Videos beantragte er, es sei ihm zu gestatten, im Rahmen seines Parteivortrages das Wort Dr. Z.________ zu überlassen. Eventualiter sei Dr. Z.____