A.III.3. und 4.) und die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. A.V.1. und 2.). B.________ hat das erstinstanzliche Urteil, mit Ausnahme der erfolgten Einstellung (Ziff. B.I.), vollumfänglich angefochten. Da die Generalstaatsanwaltschaft im Sanktionenpunkt Anschlussberufung eingereicht hat, ist die Kammer dies bezüglich nicht an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.