4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). A.________ hat das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten. In Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen sind bezüglich A.________ die Einstellungen (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteils), der Freispruch (Ziff. A.II.), die Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. A.III.3. und 4.) und die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff.