_ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen. 2. B.________ sei, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________, zu verurteilen, dem Privatkläger E.________ eine Parteientschädigung von CHF 12‘833.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) für die Anwaltskosten (Anwaltsleistungen bis 02.02.2015) zu bezahlen.