III. 1. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und auf den Zivilweg zu verweisen. 2. A.________ sei, unter solidarischer Haftbarkeit mit B.________, zu verurteilen, dem Privatkläger E.________ eine Parteientschädigung von CHF 12‘833.60 (inkl. MwSt. und Auslagen) für die Anwaltskosten (Anwaltsleistungen bis 02.02.2015) zu bezahlen. II. Anträge in Sachen B.________ I. B.________ sei schuldig zu erklären: Der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen, zum Nachteil von E.___