II. zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Freiheitsstrafe; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten sowohl der ersten wie auch der zweiten Instanz; 3. den Privatklägern die ihnen entstandenen Parteikosten — unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ — sowohl für die erste wie auch für die zweite Instanz gemäss den eingereichten Honorarnoten zu bezahlen. Im Weiteren seien die notwenigen Verfügungen, namentlich über die erfolgten Beschlagnahmungen, zu treffen.