, I.________ und J.________ sowie E.________; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 8.5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 41 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend CHF 10'800.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten erster und oberer Instanz (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 VKD). B. B.___