freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung, ohne Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv A. Il.); 3. A.________ schuldig erklärt wurde der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch 3.1. Nichtanpassen und Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts (Urteilsdispositiv A.III.3); 3.2. Überholen in einer unübersichtlichen Rechtskurve mit Behinderung des Gegenverkehrs (Urteilsdispositiv A.II.1.4). A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der vorsätzlichen Tötung, begangen am 17.12.2011 in Täuffelen z.N. von R._____