Der Beschuldigte A.________ sei zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 90.00, ausmachend total CHF 9'000.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. V. Die A.________ erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. VII. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.