4. der fahrlässigen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.________, begangen am 17. Dezember 2011, ca. 15:40 Uhr in Täuffelen, Hauptstrasse (AKS II. Ziff. 1.5). und in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49, Art. 117 und Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, wobei die zwischen dem 29. Dezember 2011 und 7. Februar 2012 (41 Tage) verbrachte Zeit in Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB anzurechnen sei. Die Freiheitsstrafe sei gemäss Art. 43 StGB teilbedingt auszusprechen, wobei der zu vollziehende Teil auf 1 Jahr festzusetzen und 2 Jahre bedingt auszusprechen seien. Die Probezeit sei auf 2 Jahre zu bestimmen. IV.