Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Februar 2017 verzichtete Rechtsanwalt D.________ auf Antragstellung bezüglich Schuldinterlokuts und schloss sich dem Antrag zur Abgabe von schriftlichen Plädoyernotizen anlässlich der Berufungsverhandlung an (pag. 3073 f.). Mit Beschluss vom 22. Februar 2017 wies die Kammer den Antrag auf Zweiteilung der Berufungsverhandlung sowie denjenigen auf Abgabe von Plädoyernotizen ab (pag. 3082 ff.). Rechtsanwalt M.________ kündigte mit Eingabe vom 2. März 2017 an, dass die Strafkläger 1-3 nicht persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmen werden (pag. 3122 f.).