a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sowie die Gestattung der Abgabe von schriftlichen Plädoyernotizen mit Hinweisen auf Teile des mündlichen Vortrages (pag. 3049 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 14. Februar 2017 die Abweisung der Anträge von Rechtsanwalt C.________ und wandelte ihre Berufung in eine Anschlussberufung um (pag. 3054 ff.). Rechtsanwalt F.__