6 B.________, abgesehen von der Einstellung, vollumfänglich an (pag. 2951). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte die Berufung auf die Strafzumessung (pag. 2949). Mit Verfügung vom 3. August 2016 trat die Verfahrensleitung auf die Berufungen ein (pag. 2969 ff.). Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 beantragte Rechtsanwalt C.________ die Zweiteilung der Berufungsverhandlung in Form eines Schuldinterlokuts gemäss Art. 342 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;