Im Zivilpunkt wurde die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Den beiden Beschuldigten wurde sodann unter solidarischer Haftbarkeit die Bezahlung der Parteientschädigungen an die Strafkläger H.________, I.________, J.________, L.________ und K.________ (Strafkläger 1- 5) und den Straf- und Zivilkläger E.________ auferlegt (pag. 2618 ff.). Am 1. Juni 2016 nahm das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) eine Urteilsberichtigung und Urteilsergänzung vor.