und wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 106 StGB; 31 Abs. 1 i.V.m. 90 Abs. 1, 51 Abs. 3 i.V.m. 92 Abs. 1 und 91a Abs. 1 SVG; 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 840.00. Der Vollzug der Gelstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘020.00.