27. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘020.00 sind demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte ist vollumfänglich unterlegen (er verlangte oberinstanzlich einen Freispruch), weshalb er sämtliche oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen hat.