Daher erscheint vorliegend angemessen, die Verbindungsbusse ebenfalls auf CHF 300.00 festzusetzen. Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00 (statt CHF 70.00, was der Tagessatzhöhe entsprechen würde) aus. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung beträgt damit 3 Tage. Nach Abzug der Verbindungsbusse verbleibt eine bedingte Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 840.00. V. Kosten und Entschädigung