BGE 134 IV 97, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf jedoch höchstens ein Fünftel (20%) der angemessenen Strafe als Denkzettelbusse ausgesprochen werden (vgl. dazu BGE 135 IV 188). Damit sind grundsätzlich maximal 3 Strafeinheiten (von 15 Strafeinheiten) als Verbindungsbusse auszufällen. Im Falle eines einfachen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ist gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 21) eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 auszusprechen. Daher erscheint vorliegend angemessen, die Verbindungsbusse ebenfalls auf CHF 300.00 festzusetzen.