26. Verbindungsbusse und konkrete bedingte Geldstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann die bedingte Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung „darf die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen“ (vgl. dazu BGE 134 IV 1, E. 4.5.1; BGE 134 IV 60, E. 7.3; BGE 134 IV 97, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).