Der Beschuldigte wird erstmals für ein Vergehen belangt. Die Kammer geht praxisgemäss von einer günstigen Prognose aus und ist der Ansicht, dass die ausgesprochene Sanktion genügend Warnwirkung darstellt, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Damit wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt.