23. Strafmass und Strafart Die tat- und schuldangemessene Strafe ist damit auf 15 Strafeinheiten festzusetzen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Die Geldstrafe wiegt dabei prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249 E. 3.1.). Somit sind die 15 Strafeinheiten als Geldstrafe auszufällen.