Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt, was von ihm aber erwartet werden durfte. Die Kammer gelangte beweismässig zum Schluss, dass der Beschuldigte den Unfall bemerkt hatte, weshalb den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht geglaubt werden kann (namentlich, er habe den Unfall nicht bemerkt, wovon die Vorinstanz ausgegangen ist). Dies wirkt sich jedoch nicht negativ aus, da sich der Beschuldigte nicht selbst belasten muss. Insgesamt sind die Täterkomponenten damit neutral zu gewichten.