22. Täterkomponenten Mit Ausnahme des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren beurteilte die Vorinstanz die Täterkomponenten ausführlich und in jeder Hinsicht korrekt, auf diese Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen (pag. 139 f.). Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt ausführte verhielt sich der Beschuldigte im Strafverfahren korrekt, was von ihm aber erwartet werden durfte.