Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Motorfahrzeug mit Bagatellunfall wie Parkschaden eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor. Im Falle eines bedingten Vollzugs einer Geldstrafe ist zudem eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 zu sprechen. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, diese dienen lediglich als Anhaltspunkt.