20. Strafrahmen und Referenzstrafe Die Verletzung von Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen reicht damit von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Motorfahrzeug mit Bagatellunfall wie Parkschaden eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor.