49 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde rechtskräftig schuldig erklärt wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren (Art. 90 Abs. 1 SVG) und des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall (Art. 92 Ziff. 1 SVG). Bei beiden Straftatbeständen handelt es sich – im Gegensatz zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – um Übertretungen, weshalb die Anwendung von Art. 49 StGB nicht in Betracht fällt, da die Taten mit unterschiedlichen Strafen bedroht sind (einerseits Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und andererseits Busse).