Die Kammer bejaht damit den Eventualvorsatz. Der objektive wie auch der subjektive Tatbestand sind erfüllt, weshalb der Beschuldigte schuldig zu erklären ist wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind. 14 IV. Strafzumessung