Ebenfalls ist die Frage zu bejahen, ob er sich auch der Meldepflicht bewusst gewesen war: Der Beschuldigte hörte nämlich den lauten Knall und wusste damit vom verursachten Unfall und der daraus fliessenden Meldepflicht an die Polizei, zumal der Geschädigte nicht vor Ort zu finden war. Dass er den Unfall nicht meldete, lässt sich nur damit erklären, dass er der Polizei aus dem Weg gehen und damit die Anordnung der Blutprobe vermeiden wollte. Er nahm damit zumindest in Kauf, dass er so die zu erwartende Abklärung seiner Fahrunfähigkeit vereiteln würde. Die Kammer bejaht damit den Eventualvorsatz.