Diesen hörte und bemerkte er, auch wenn er zum Fahren Radio gehört haben sollte, was aber nicht nachgewiesen ist. Die Polizeibeamtin konnte nämlich zumindest keine laute Musik aus dem Fahrzeuginneren hören, dies trotz guten Hörbedingungen (zu dieser späten Abendstunde lag die E.________-Strasse ruhig da). Zudem musste der Beschuldigte zumindest den Strahl der von D.________ auf ihn gerichteten Taschenlampe bemerkt haben. Weiter weilte der Beschuldigte vor dem Unfall in der Stadt C.________ und konsumierte nach eigenen Angaben Alkohol.