13 All diese Tatsachen und der Vergleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigen offensichtlich, dass vorliegend eine Blutprobe angeordnet worden wäre. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In BGE 120 IV 73, BGE 105 IV 64 sowie BGE 103 IV 49 hingegen präsentierten sich die Umstände anders, die dort verursachten Unfälle waren sogar um einiges gravierender als die Kollision im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte muss überdies vorsätzlich gehandelt haben: Es muss nachgewiesen sein, dass er von dieser hohen Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe wusste.