18.1. erstgenannten Bundesgerichtsentscheiden (6B_595/2009 vom 19. November 2009 und 6B_716/2008 vom 2. April 2009) ohne weiteres vergleichbar: Auch in diesen Fällen ereignete sich die Kollision beim Ausparkieren und es entstand im einen Fall ebenfalls «nur» ein Lackschaden, mithin ein verhältnismässig geringer Sachschaden.