Diese Tatsache wurde auch vom Beschuldigten so bestätigt. Die Zeugin hörte zudem, dass es beim Rückwärtsfahren einen lauten Knall von zusammenprallenden Fahrzeugen gab. Anschliessend fuhr der Lenker, ohne die Zeugin, die ihn mit einem Handzeichen und einer Taschenlampe aufzuhalten versuchte, zu beachten, relativ rasch davon. Der vorliegende Fall ist vom Unfallhergang her mit den beiden unter Ziff. 18.1. erstgenannten Bundesgerichtsentscheiden (6B_595/2009 vom 19. November 2009 und 6B_716/2008 vom 2. April 2009) ohne weiteres vergleichbar: