Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist aber nur erfüllt, wenn die Polizei bei objektiver Betrachtung aller Umstände bei Meldung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Aus der objektiven Sicht der zufällig anwesenden Polizeibeamtin sah die Situation so aus: Sie sah einen Mann mit einem «komischen» Gang zum Fahrzeug gehen. Anschliessend stellte sie fest, dass dieser Mann beim Manövrieren aus dem seitlichen Parkfeld hinaus Mühe bekundete, das Gas zu dosieren, weshalb der Motor abstarb. Diese Tatsache wurde auch vom Beschuldigten so bestätigt.