Gemäss Beweisergebnis bemerkte er diese, weshalb er gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG zur Meldung an die Polizei verpflichtet gewesen war, da er den Geschädigten nicht erreichen konnte bzw. nicht einmal versuchte, diesen zu erreichen. Eine solche Meldung erfolgte aber nicht. Die Benachrichtigung der Polizei wäre ohne weiteres möglich gewesen, Umstände, die dagegen sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist aber nur erfüllt, wenn die Polizei bei objektiver Betrachtung aller Umstände bei Meldung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte.