merkte und sich somit seiner Meldepflicht nicht bewusst war. Das gilt selbst dann, wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist, denn die fahrlässige Tatbegehung bleibt straflos (BGE 114 IV 148, E. 2b, zum Ganzen RIEDO, a.a.O., N. 234 f. zu Art. 91a SVG). 18.2. Subsumtion Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschuldigte zur sofortigen Meldung an die Polizei verpflichtet war. Er verschuldete eine Kollision mit einem parkierten Fahrzeug. Gemäss Beweisergebnis bemerkte er diese, weshalb er gemäss Art.