SVG strafbar gemacht, bejaht die bundesgerichtliche Rechtsprechung den (Eventual-)Vorsatz nur dann, wenn «der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann» (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist deshalb nicht erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker den Drittschaden (der eine Meldepflicht begründet hätte) nicht be-