12 allfälligen Massnahme entzieht oder deren Zweck vereitelt (Wissensmoment), und dass er anderseits diesen Erfolg anstrebt oder zumindest in Kauf nimmt (Willensmoment). Das Verunmöglichen der Untersuchungsmassnahme muss aber nicht das eigentliche Handlungsziel des Täters sein. Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich durch ein Unterlassen der Unfallmeldung zugleich nach Art. 91a