Beim Wegfahren aus einem Parkplatz stiess G. gegen ein auf der anderen Strassenseite abgestelltes Fahrzeug, das gegen ein weiteres geschoben wurde, wodurch erheblicher Sachschaden entstand. G. fuhr, obschon er den Zusammenstoss bemerkt hatte, ohne anzuhalten weg. Rund zwei Stunden später kehrte G. zum Unfallort zurück, um die Schadensangelegenheit in Ordnung zu bringen; Hingegen verneinte das Bundesgericht solche Umstände in folgendem Fall: - BGE 120 IV 396, E. 3 und 4b: Die Beschuldigte verursachte morgens um 05:00 Uhr einen relativ kleinen Sachschaden durch Unaufmerksamkeit.