In der Folge setzte er rückwärts aus dem Parkfeld und touchierte dabei ein anderes Fahrzeug. Ohne anzuhalten und ohne Benachrichtigung der Geschädigten oder der Polizei entfernte er sich von der Unfallstelle; - BGE 120 IV 73, E. 2: M. kam nachts von der 6 m breiten Fahrbahn ab. Sein Wagen stiess mit einiger Wucht gegen einen hölzernen Gartenzaun, der auf einer Länge von ca. 5 m niedergedrückt und teilweise zerstört wurde; dabei wurden auch einige Büsche in Mitleidenschaft gezogen.