Die Anordnung einer Blutprobe war (3) dann sehr wahrscheinlich, wenn «bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu diesen Umständen gehören einerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und anderseits der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen» (BGE 131 IV36, E. 2.2.1 und RIEDO, a.a.O., N. 184 zu Art. 91a SVG). Es muss die Gesamtheit der konkreten Umstände untersucht werden.