Daran fehlt es selbstredend immer dann, wenn der Betroffene aufgrund der Unfallfolgen dazu gar nicht in der Lage ist. Von einer Unmöglichkeit der Meldung ist insgesamt nur dann auszugehen, wenn eine Meldung schlechterdings ausgeschlossen oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist (RIEDO, a.a.O., N. 183 zu Art. 91a SVG). Die Anordnung einer Blutprobe war (3) dann sehr wahrscheinlich, wenn «bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte.