Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (RIEDO, a.a.O., N. 177 zu Art. 91a SVG und statt vieler: BGE 131 IV 36 E. 2.1.) Ob die Benachrichtigung der Polizei (2) möglich war, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Massgebend ist, ob der Meldepflichtige in der konkreten Situation die Möglichkeit hatte, Meldung zu machen. Daran fehlt es selbstredend immer dann, wenn der Betroffene aufgrund der Unfallfolgen dazu gar nicht in der Lage ist.