Eine beliebige Meldepflicht ist dabei freilich nicht genügend. Seit BGE 125 IV 283 E. 3a wird vielmehr verlangt, dass die fragliche gesetzliche Meldepflicht gerade auch der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (RIEDO, a.a.O., N. 174 zu Art. 91a SVG). Im Falle von Art. 51 Abs. 3 SVG ist dieser Zweckzusammenhang nach Ansicht des Bundesgerichts gegeben: Nach einem Unfall mit reinem Sachschaden hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (RIEDO, a.a.O., N. 177 zu Art.